von Thomas Ax
Die Corona – Verordnung kann unmittelbar vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO i. V. m. § 4 AGVwGO angegriffen werden.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO besteht zudem die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes.
Ansonsten ist grundsätzlich der Rechtsweg zu erschöpfen.
Eine Verfassungsbeschwerde bei dem LandesVerfGH, die eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte durch die in der Corona-Verordnung enthaltene Maßnahme rügt, ist mangels Rechtswegerschöpfung gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG unzulässig.
Nach dieser Vorschrift kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Ein ausnahmsweises Absehen von der Erschöpfung des Rechtswegs nach § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ist nicht angezeigt. Zwar ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften der Corona-Verordnung von allgemeiner Bedeutung. Allerdings kommt eine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof in der Regel dann nicht in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 – 1 BvR 1028/91 -, Juris Rn. 26). Dies ist bei der Corona-Verordnung der Fall. Hinsichtlich der darin angeordneten Maßnahmen stellen sich zahlreiche Sach- und Rechtsfragen, für deren Klärung die Fachgerichte zuständig sind und die vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs einer fachgerichtlichen Aufbereitung bedürfen.
25.11.2020
BESCHLUSS
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und gegen § 1a Abs. 6 Nr. 2 der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 abgelehnt
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 25. November 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und gegen § 1a Abs. 2 Nr. 2 der Corona-Verordnung der Landesregierung abgelehnt.
02.11.2020
BESCHLUSS
Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und die Corona-Verordnung als unzulässig zurückgewiesen
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 2. November 2020 eine Verfassungsbeschwerde gegen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und unmittelbar gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung als unzulässig zurückgewiesen.
1 VB 104/20 – Stichwortblatt (PDF)
24.06.2020
BESCHLUSS
Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und die Corona-Verordnung als unzulässig zurückgewiesen
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 24. Juni 2020 eine Verfassungsbeschwerde gegen einen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und unmittelbar gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung als unzulässig zurückgewiesen.
1 VB 64/20 – Stichwortblatt (PDF)
02.06.2020
BESCHLUSS
Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 2. Juni 2020 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Corona-Verordnung als unzulässig zurückgewiesen.
1 VB 43/20 – Stichwortblatt (PDF)
25.03.2020
BESCHLUSS
Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 25. März 2020 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einschränkung des Besuchs von in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten wegen des Corona-Virus als unzulässig zurückgewiesen.
1 VB 17/20 – Beschluss (PDF)
1 VB 17/20 – Stichwortblatt (PDF)
Eine Verfassungsbeschwerde bei dem BundesverfassungsG gegen Beschränkungsmaßnahmen per Allgemeinverfügung ist ohne Rechtswegerschöpfung schwierig.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungsmaßnahmen in der Sache wendet, ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG ist nicht gewahrt. Danach muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle ihm nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden, sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 49, 252 <258>).
Gemäß diesen Grundsätzen sind die Beschwerdeführer gehalten, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen. Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen die angegriffenen Allgemeinverfügungen steht den Beschwerdeführern hier in Gestalt einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO offen. Darauf sind sie ungeachtet der ebenfalls angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren zu verweisen, da sie keine Grundrechtsverletzungen rügen, die sich ausschließlich auf das Eilverfahren beziehen. Mithin ist das Verfahren in der Hauptsache geeignet, den gerügten Verfassungsverstoß auszuräumen (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>).
Die Verweisung auf die vorrangige Erschöpfung dieses fachgerichtlichen Rechtswegs ist auch nicht offensichtlich aussichtslos und den Beschwerdeführern daher nicht unzumutbar.
Dem steht die nur kurze Geltungsdauer der angegriffenen Allgemeinverfügungen nicht entgegen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anfechtungsklage nach einem Außerkrafttreten der angegriffenen Allgemeinverfügungen in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden kann. Im Gegenteil liegt es nahe, dass das dafür erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse angesichts der typischerweise auf kurze Geltung angelegten und häufig mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheiten verbundenen Corona-Verbote sowie möglicherweise auch mit Blick auf die Gefahr einer Wiederholung vorliegt.
Eine Klärung der angegriffenen Verbote und Einschränkungen im Rahmen der Anfechtungsklage oder einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist für die Beschwerdeführer auch dann nicht unzumutbar, wenn der zuständige Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren aufgrund einer summarischen Prüfung angenommen hat, dass die Klage der Beschwerdeführer voraussichtlich erfolglos sei.
Das schließt ein anderes Ergebnis im Verfahren der Hauptsache nicht aus, zumal zur Rechtmäßigkeit der verschiedenen Corona-Verbote noch keine gefestigte obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung besteht.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht deshalb ausnahmsweise vor Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes zulässig, weil sie allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen beantworten könnte (vgl. BVerfGE 150, 309 <327 Rn. 44>).
Zum einen können die Beschwerdeführer auch hinsichtlich spezifisch verfassungsrechtlicher Einwände fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Allgemeinverfügungen vor den Verwaltungsgerichten erhalten. Außerdem sind für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Bestimmungen die tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche – virologische, epidemiologische, medizinische und psychologische – Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung. Dies gilt gerade für die vorliegend streitige Frage, welche Infektionsgefahr in Schulen und Betreuungseinrichtungen besteht und grundsätzlich von Kindern ausgeht.
Damit sprechen zugleich gewichtige Gründe gegen eine sofortige Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen allgemeiner Bedeutung (vgl. BVerfGE 8, 222 <227>; 13, 284 <289>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 -, Rn. 17).
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahmen wendet, erledigt sich damit auch ein Antrag auf einstweilige Anordnung.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wendet, müsste ebenfalls der Rechtsweg erschöpft werden.
Sie wäre dann nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet. Diesbezüglich ist auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, über den insoweit hier zunächst allein zu entscheiden ist. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>; stRspr). Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG auslöst, ist bei der Prüfung ihrer Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 3, 52 <55>; 82, 310 <312>). Dabei sind die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für die Beschwerdeführer (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 – 1 BvQ 28/20 -, Rn. 10).
Danach kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch in der Sache gleichwohl nicht in Betracht. Die Verfassungsbeschwerde gegen die rechtsschutzversagenden Entscheidungen der Fachgerichte ist zwar nicht von vornherein unzulässig, so dass im Wege der Folgenabwägung über den Antrag zu entscheiden ist.
Diese Abwägung geht jedoch vielfach zum Nachteil der Beschwerdeführer aus.
Bsp.:
Einstweilige Anordnung gegen Allgemeinverfügung über Einschränkungen des Schulbetriebs und des Betreuungsangebots in Kindertageseinrichtungen sowie die damit verbundenen schwerwiegenden und teilweise irreversiblen Eingriffe jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen
Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren Erfolg, wären die Einschränkungen des Schulbetriebs und des Betreuungsangebots in Kindertageseinrichtungen sowie die damit verbundenen schwerwiegenden und teilweise irreversiblen Eingriffe jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen zu Unrecht erfolgt, wobei insoweit hier nur die Nachteile in Betracht zu ziehen sind, die mit einer einstweiligen Anordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch abgewendet werden könnten.
Die Antragsteller (und Beschwerdeführer) weisen insofern nachvollziehbar auf die erheblichen Belastungen ihres Familien- und Berufslebens und die nicht hinlänglich zu kompensierenden Nachteile eines eingeschränkten Präsenzunterrichts und vorschulischen Betreuungsangebots im Hinblick auf die persönlichen und sozialen Entwicklungsmöglichkeiten und Bildungschancen ihrer Kinder hin.
Hingegen hätte der Erlass einer einstweiligen Anordnung die landesweit uneingeschränkte Wiedereinführung des regulären Präsenzunterrichts in Schulen sowie des regulären Betreuungsangebots in Kindertageseinrichtungen zur Folge. Nach den fachgerichtlichen Annahmen ist davon auszugehen, dass die Einschränkungen des Präsenzunterrichts in Schulen und des Betreuungsangebots in Kindertageseinrichtungen zu einer Reduzierung sozialer Kontakte und möglicher Infektionsketten von SARS-CoV-2 beitragen. Die Fachgerichte gehen in den angegriffenen Entscheidungen unter Verweis auf das Gutachten des Robert-Koch-Instituts zur Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen (Epidemiologisches Bulletin 19/2020, S. 6) davon aus, dass auch Kinder mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Rolle bei der Weiterverbreitung des Corona-Virus spielen (BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 20 CS 20.1056 -, juris). Daher ist der Folgenabwägung die Annahme zugrunde zu legen, dass ohne die Einschränkungen des Schul- und Betreuungsbetriebs sich die Gefahr der Erkrankung vieler Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen erhöhen würde, obwohl dem für den unterstellten Fall der Erfolglosigkeit einer Verfassungsbeschwerde in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte entgegengewirkt werden können.
Gegenüber den somit bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44 f.>), müssen die Interessen der von den Einschränkungen des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen Betroffenen derzeit zurücktreten. Diese Abwägung ist insbesondere vor dem Hintergrund der periodisierten Überprüfung der den Beschränkungsmaßnahmen zugrunde liegenden Grundannahmen und der bereits erfolgten stufenweisen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts zu sehen, die sich – vorbehaltlich einer weiterhin positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens in Deutschland – ab dem 15. Juni 2020 auf alle Schularten und Jahrgangsstufen erstrecken soll. Dies führt zusammen mit dem Notbetreuungsangebot und dem Unterrichtsangebot für ein Lernen zu Hause zu einer spürbaren Minderung der mit zum Teil erheblichen Belastungen einhergehenden intensiven Eingriffe in die grundrechtlich geschützten Interessen von Eltern und Kindern. Daraus folgt für die Gewichtung des konkreten Interesses der Beschwerdeführer am Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, dass für die Beschwerdeführerinnen zu 4) und 5) der Präsenzschulbetrieb im Wochenwechsel bereits wiederaufgenommen wurde, für die Beschwerdeführerin zu 3) dies ab dem 15. Juni 2020 in Aussicht steht und die Beschwerdeführerin zu 6) bereits seit Anfang Mai in der Notbetreuung ihres Kindergartens untergebracht ist. Hinzukommt, dass die Allgemeinverfügungen zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass sie unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden müssen. Hierbei ist stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots zu prüfen, ob eine vollständige Rückkehr zu einem regulären Schul- und Betreuungsbetrieb verantwortet werden kann.
Es müsste also gegen die konkreten Maßnahmen zunächst das zuständige Verwaltungsgericht angerufen werden.