von Thomas Ax
Der EuGH erklärte deutsche Regelungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz für unionsrechtswidrig, die Kürzungen für Asylbewerber vorsehen, deren Asylanträge aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurden (sog. Dublin-Fälle). Sie erhalten nur Mittel für Unterkunft, Ernährung und Hygiene, aber keine darüberhinausgehenden Geldleistungen etwa für Kleidung. Dieses in Fachkreisen auch “Bett, Brot, Seife” genannte Modell ist laut EuGH nicht vereinbar mit der EU-Aufnahmerichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren haben.
Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerber verstoßen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen EU-Recht (Urt. v. 04.06.2026, Az. C-621/24). Die Entscheidung vom 4.6. resultiert aus einer Vorlage des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2024 (Az. B 8 AY 6/23 RBSG). Eine solche Einschränkung widerspricht nach Auffassung des EuGH dem Unionsrecht, und zwar konkret Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. g der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU). Danach müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.
Vorlage des Bundessozialgerichts
Der EuGH entschied nun, dass diese Pflicht in vollem Umfang auch gegenüber Asylbewerbern gilt, die gemäß der Dublin-III-Verordnung deshalb ausreisepflichtig sind, weil sie zuvor in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag gestellt hatten. Im konkreten Fall hatten die deutschen Behörden im bayerischen Landkreis Schweinfurt im Jahr 2022 den Asylantrag eines Afghanen gemäß der Dublin-III-Verordnung als unzulässig abgelehnt. Zudem hatten sie die Abschiebung nach Rumänien angeordnet, wo er bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Auf Grundlage des AsylbLG bekam der Mann nur noch in beschränkterem Umfang Sachleistungen. So wurde er zwar mit Essen, einer beheizten Unterkunft sowie im Hinblick auf Hygiene und Gesundheit versorgt (“Bett, Brot, Seife”). Geldleistungen für Kleidung und Haushaltsprodukte bekam er jedoch nicht mehr. Daraufhin klagte er vor den deutschen Sozialgerichten und verlangte insbesondere Geldleistungen zur Deckung seines persönlichen Bedarfs. Weil am Ende das Bundessozialgericht (BSG) Zweifel bekam, ob die im deutschen Recht vorgesehenen Leistungsbeschränkungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, legte es dem EuGH den Fall vor.
EuGH: Kleidung und Geldleistungen “unverzichtbar”
Das Luxemburger Gericht entschied nun zugunsten des Afghanen: Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass sowohl Kleidung als auch Geld zu einem angemessenen Lebensstandard im Sinne der Richtlinie dazugehörten. Ohne Kleidung und Geldleistungen ließe sich der tägliche Bedarf nicht decken, so das Gericht. Kleidung zähle ebenso wie Unterkunft, Verpflegung und Körperpflege zu den elementarsten Bedürfnissen. Weiterhin seien auch Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs unverzichtbar, um den betreffenden Menschen zu einem Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen. Sie ermöglichten es, sich über Unterkunft, Verpflegung und Kleidung hinaus Güter des täglichen Bedarfs und Verbrauchsgüter des Haushalts zu beschaffen. Außerdem werde damit ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gewährleistet. Geldleistungen trügen somit dazu bei, den Lebensunterhalt des Antragstellers und den Schutz seiner physischen und psychischen Gesundheit zu gewährleisten. Schließlich stellte der EuGH klar, dass Deutschland die Verweigerung derartiger Leistungen auch nicht damit begründen könne, dass der Asylbewerber ausreisepflichtig sei und eine vollziehbare Überstellung nach Rumänien vorgelegen habe. “Die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller wohnt, endeten erst mit der tatsächlichen Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat”, so das Gericht. Die deutsche Kürzungsregelung, um die es konkret vor dem Gerichtshof ging, wurde 2024 sogar noch verschärft: Nach § 1 Abs.4 Nr. 2 AsylbLG (vormals § 1a Abs. 7) können Leistungen inzwischen auch komplett ausgeschlossen werden, nachdem festgestellt wurde, dass ein anderer Mitgliedstaat für einen Asylbewerber zuständig ist und er ausreisen muss. Mit den Vorgaben aus Luxemburg dürfte dies nun erst recht nicht vereinbar sein. “Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen”, erklärte der Sozialrechtler Constantin Hruschka gegenüber der dpa.
Auch nach GEAS-Reform: “Angemessener Lebensstandard” verpflichtend
Allerdings bezieht sich die Entscheidung des EuGH auf eine Fassung der Aufnahmerichtlinie aus dem Jahr 2013, die bald der Vergangenheit angehört. Denn ab dem 12. Juni greift die Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS). Es gilt dann die neue Aufnahmerichtlinie 2024/1346, wie der Migrationsrechtler Prof. Dr. Winfried Kluth gegenüber LTO erläutert. In dieser regelt dann Artikel 23 die Voraussetzungen für die Kürzung von Leistungen. Dessen Absatz 4 normiere die Leistungsuntergrenze im Falle von Leistungskürzungen, so Kluth. Art. 23 Abs. 4 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Zugang zur medizinischen Versorgung und für alle Antragsteller einen Lebensstandard gewährleisten, “der mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen in Einklang steht”. Nach der Entscheidung des EuGH, so Kluth, werde man wohl mit einem geringen Geldbetrag zur freien Verfügung rechnen müssen. Ähnlich beurteilt es Asylexperte Hruschka: “Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss”. Dazu gehöre etwa die EU-Grundrechtecharta. Kommentiert wurde die EuGH-Entscheidung am Donnerstag auch von der Linken-Rechtspolitikerin Clara Bünger: “Nach der GEAS-Reform wird es künftig zwar eine Regelung zu Leistungseinschränkungen in Dublin-Fällen geben. Ein angemessener Lebensstandard muss aber auch nach den neuen Vorschriften immer gewährleistet werden”, betonte die Abgeordnete. Die Bundesregierung könne sich deshalb nicht damit herausreden, dass das Urteil eine alte Rechtslage betreffe.
Quelle LTO
Mit Material von dpa
